Publikation von Christoph Puppe
Urheberrecht im Zeitalter der KI: Urheberschaft beim „Vibe Coding“
Juristische Analyse der Frage, ab wann der Vibe Coder Urheber seines Codes ist. Ausgangspunkt ist das Schöpferprinzip des § 7 UrhG: Urheber kann nur eine natürliche Person sein, rein KI-generierter Code ist zunächst schutzlos. Auch der detaillierteste Prompt begründet noch keine Urheberschaft, denn geschützt wird die konkrete Formgestaltung, nicht die Anweisung. Urheberschaft entsteht, wo der Mensch das Generierte prägend auswählt, umbaut und weiterentwickelt, also im iterativen Prozess; durchgespielt vom Laien, der eine App „vibt“, bis zum Profi mit eigener Architektur. Dazu die Risiken der Gegenrichtung: fremde Urheberrechte in Trainingsdaten, einsickernde Copyleft-Lizenzen, Beweisfragen. Die Empfehlungen: Entstehungsprozess dokumentieren, generierte Anteile kennzeichnen, Lizenz-Scans fahren. Stand Mitte 2025, vor der höchstrichterlichen Klärung.